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021 - Notfallmedizin/Großereignis: LNA - Ärztegesetz § 40


LNA lt. Ärztegesetz § 40

Ärztegesetz § 40 Abs. 4

Notärzte die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen.

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Krankenanstalt.

Ärztegesetz § 40 Abs. 5

Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsätzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:

Ärztegesetz § 40
  • Ausbildung Abs. 4/5
  • Fortbildung Abs. 6
  • Durchführung Abs. 7
  • LNA Abs. 8
  • Weisungsbefugnis Abs. 9
    1. Lagebeurteilung
    2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes
    3. Sammeln und Sichten von Verletzten
    4. Festlegung von Behandlungsprioritäten
    5. Medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen
    6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles
    7. Beurteilung des Nachschubbedarfes
    8. Ärztliche Beratung der Einsatzleitung
    9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern
    10. Mitarbeit bei Evakuierungsangelegenheiten
    11. Mithilfe bei der Panikbewältigung
    12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen
    13. Medizinische Dokumentation

    Ärztegesetz § 40 Abs. 6

    Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie 5 Stunden Theorie umfasst, zu besuchen.

    Ärztegesetz § 40 Abs. 7

    Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 5 der österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern.

    Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierten Fortbildungslehrgängen und -veranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 anzurechnen.

    Ärztegesetz § 40 Abs. 8

    ...Ärzte im Sinnne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung LNA führen.

    Ärztegesetz § 40 Abs. 9

    Der » Leitende Notarzt « ist gegenüber dem im Einsatz beteiligten Ärzten und Santiätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung zu tragen mit der Aufschrift:

    » Leitender Notarzt «

    LINK zur LNA-Ausbildung in Bayern ... LNA - Bayern


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    LNA - Ärztegesetz
    © 30.11.2001 by Anton Ernst Lafenthaler
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