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N62 - Psychiatrischer Notfall: Suizidalität
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Die Einschätzung des Suizid-Risikos ist eines der schwierigsten Aufgaben
in der Notfallmedizin. Jeder bereits erfolgte Suizidversuch muss ernst genommen
werden. Auch wenn keine gravierenden körperlichen Verletzungen bestehen, muss der Patient
in die Klinik mitgenommen werden.
Beachte - Ein Notfall kann auch einmal in suizidaler Absicht geschehen,
auch wenn das nicht unmittelbar erkennbar ist!
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Erwin Ringel postuliert u.a. in seiner Arbeit zum präsuizuidalen Syndrom unter anderem die situative Einengung - die Wertewelt wird aufgrund der lebensverneinenden Einstellung nur mehr auf den Suizid ausgerichtet - den Aggressionsstau, welcher sich gegen die eigene Person richtet (Schuldzuweisung) und die Suizidphantasien, die anfänglich selbst produziert werden, sich später aber passiv aufdrängen. Beim suizidalen Patienten dominieren die Autoaggression und das Bedürfnis nach Zuwendung (aber auch nach Ruhe).
Jeder Suizidversuch kann früher oder später zum gelungenen Suizid werden, insbesonders
dann, wenn suggestive Momente (Pressemeldungen, Suizid in der Umgebung) noch hinzukommen.
Wichtig ist zu wissen, dass der Suizid fast immer angekündigt aber leider
selten ernstgenommen wird. Ist einmal der Entschluss zum Suizid gefasst,
ist die Suizidalität kaum mehr erkennbar (Entschlussphase).
Depressionen, Alkoholprobleme und schizophrene Störungen sind die bedeutensten
Risikofaktoren; seltener Alter und Einsamkeit.
Bei diesen Risikogruppen kommt es meist zum gelungenen Suizid.
Suizidversuche im jüngeren Alter haben meist Apellcharakter.
Der Notarzt ist selten im Umgang mit suizidalen Patienten wirklich geschult, deshalb können allgemeine Verhaltensregeln hilfreich sein. Der viel zitierte Grundsatz - "Ruhe und Übersicht bewahren" - ist nicht immer durchführbar und Aussagen wie: "Alles nicht so schlimm - wird schon wieder" werden vom suizidalen Patienten selten besonders honoriert.
Dem suizidalen Patienten durch sicheres Auftreten und Schaffen einer ruhigen Atmosphäre die Angst nehmen ist vorerst der einzige Weg. Lärmquellen beseitigen, Zeit nehmen - keine Eile und Hektik provozieren.
Um die schwere der suizidalen Krise einschätzen zu können, braucht der Notarzt Information.
Dazu können der Patient oder Angehörige befragt werden
(Sorgen, Befürchtungen, Wahnvorstellungen, Fehlinterpretationen).
Die Aussagen sollten akzeptiert und weder hinterfragt noch abgewertet werden.
Lösungsvorschläge sind in der Akutsituation nur insofern angebracht, als
sie den suizidalen Patienten dazu bringen, die weitere Vorgangsweise zu akzeptieren.
| Vorgehen |
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Der erste Schritt besteht in der Kontaktaufnahme mit dem suizidalen Patienten mit der Intention, ihn zu akzeptieren. Der Notarzt stellt sich mit seinem Name vor und signalisiert die Bereitschaft, zuhören zu wollen, nichts zu bagatellisieren und nur, soweit es der Betroffene zulässt, eine körperliche Untersuchung vorzunehmen (NUR wenn notwendig!).
Weitere Hilfe in Aussicht zu stellen, kann hilfreich sein. Suizidale Patienten
nehmen derartige Vorschläge meist an, auch wenn sie erkennen lassen,
dass es ohnehin keinen Sinn hätte.
Bei hochgradiger Suizidalität können Benzodiazepine hilfreich sein. Suizidale Patienten verweigern oft nicht nur die Behandlung, sondern auch eine Klinikeinweisung. Zureden und Erwecken einer minimalen Sinnhaftigkeit des Weiterlebens bewegen den suizidalen Patienten aber dann letztendlich doch nahezu immer, der Klinikeinweisung zu folgen.
Gewaltsame Zwangseinweisung durch die Executive ist selten notwendig, es sei denn, der suizidale Patient lässt sich von seinem Vorhaben nicht abbringen oder gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere.
Der suizidale, schizophrene Patient ist durch die oben beschriebene Vorgangsweise
kaum zu überzeugen; hier ist Erfindungsreichtum angesagt und evtl.
die direkte Einweisung in eine psychiatrische Klinik anzustreben.
In Österreich ist eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik durch den Notarzt NICHT
möglich. Dazu befugt sind lediglich der Sprengelarzt oder ein Polizeiarzt, deren rechtliche Grundlage im -
Unterbringungsgesetz - geregelt ist.
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Psychiatrie - Versuchter Suizid
© 21.1.2004 by Anton Ernst Lafenthaler
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