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N59 - Notfallmedizin/Psychiatrischer Notfall: Rechtliche Grundlagen, Medizin-Recht
| Medizin & Recht |
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Psychiatrische Notfälle sind neben dem Problem des Behandlungszwanges immer auch verbunden mit einer rechtlichen Gratwanderung. Es gilt einerseits die Verpflichtung Gefahren abzuwenden und zumindest Erste Hilfe zu leisten und andererseits die Willensfreiheit des Patienten und seine Freiheit nicht einzuschränken.
Diese besondere Problematik behandelt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bzw. das Strafgesetzbuch (StGB) und im besonderen das Unterbringungsgesetz (UbG). Weitere Ausführungen finden sich auch im Gesetzestext der Menschenrechtskonvention. Der Gesetzgeber nimmt uns in Österreich mit den folgenden Gesetzestextabschnitten in die Pflicht.
| Zwangsbehandlung |
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Jede ärztliche Heilbehandlung bedarf der Zustimmung des Patienten und steht unter strafrechtlichen Schutz. Wer trotzdem behandelt macht sich nach § 110 Abs 1 StGB strafbar und verletzt dabei nicht die körperliche Integrität, sondern die Willensfreiheit.
Ohne Zustimmung des Patienten darf nach § 110 Abs 2 StGB behandelt werden, wenn eine ernstliche
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Behandelnden besteht und/oder dessen
Einwilligung nicht rechtzeitig - etwa wegen Bewusstlosigkeit oder aufgrund erheblichen
Alkohol- bzw. Drogenkonsums - eingeholt werden kann.
§ 8 Abs 3 KAG besagt, dass bei Urteilsunfähigen auch ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters behandelt werden darf, wenn die Nichtbehandlung
eine schwere Schädigung der Gesundheit zur Folge hätte.
| Freiheitsentziehung |
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Der Straftatbestand der Freiheitsentziehung nach § 99 StGB besteht dann,
wenn die Person in einen Zustand versetzt wird, der sie zur
willentlichen Fortbewegung unfähig macht und sie dabei bei Bewusstsein sind.
Somit gilt dies nicht für Bewusstlose, Schlafende, Volltrunkene etc., da es
ihnen grundsätzlich an der Fähigkeit zur willentlichen Ortsveränderung mangelt.
Dies gilt auch für Kleinstkinder.
Beispiele für derartige Tathandlungen sind Gefangenhalten, Fesseln, Anketten etc.
Auch das Verabreichen von Psychopharmaka oder gar Narkotika gegen den Willen des Betroffenen
bedeutet Freiheitsentzug. "Rechtfertigungsgründe" können eine Strafbarkeit ausschließen.
a - Behördliche Anhaltungen durch die Polizei. Ob und wie lange
eine Person festzuhalten ist, entscheiden die behördlichen Sicherheitsbeamten selbst.
Sie kann NICHT durch Personen eine anderen Organisation oder durch den Notarzt erwirkt
werden.
b - Anhaltungen durch Privatpersonen. Nach § 86 Abs 2 StPO ist es Privatpersonen erlaubt,
Anhaltungen vorzunehmen, wenn diese eine gerichtlich strafbare Handlung
ausführen, unmittelbar vorher ausgeführt haben oder nach ihnen gefahndet wird.
c - Notwehr!
Die Verabreichung von Sedativa oder Neuroleptika
im Ausnahmefall bedeuten keinen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung nach Art 3 MRK. Selbst- und/oder Fremdgefährdung erlauben im Extremfall auch die
Einleitung einer Narkose!
| Zwangseinweisung |
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Die Ausstellung einer Bescheinigung die zur Folge hat, dass eine Person gegen seinen Willen in eine Anstalt gebracht wird, obliegt nur dem Sprengelarzt oder einem Polizeiarzt. Eine solche Bescheinigung entspricht der unmittelbaren Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Ist kein Polizeiarzt verfügbar bzw. der Sprengelarzt nicht erreichbar, so besteht keine
Möglichkeit einer Zwangseinweisung es sei denn, die Polizei erachtet eine derartige
Einweisung als unabdingbar. Dann aber haben sie auch die Zwangseinweisung selbst zu vertreten.
Der Notarzt hat keine derartigen Befugnisse. Er kann lediglich die Sicherheitsbeamten auf
das vorliegende Krankheitsbild und deren möglichen Folgen hinweisen.
| Gefahr im Verzug |
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Eine Zwangseinweisung in eine Anstalt ohne Bescheinigung durch den
Sprengel- oder Poleizeiarzt ist dann möglich, wenn die Sicherheitsorgane zumindest
vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten und kein Polizeiarzt oder Sprengelarzt
anwesend ist.
Die Polizei hat somit die Möglichkeit eine Person ohne Untersuchung und
Bescheinigung in eine Anstalt zu bringen, wenn dafür ausreichende Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Bei allen und besonders bei urteilsunfähigen Patienten gilt die Beachtung der Menschenwürde unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes.
Erst Behandlungsaufklärung und Zustimmung des Patienten anstreben. Liegt keine Behandlungseinsicht vor oder ist der Betroffene dazu nicht in der Lage, so ist die Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit jedes Handelns genau zu prüfen und dabei die gelindeste, gerade noch zum Behandlungserfolg führende Maßnahme anzustreben.
Riskante Behandlungsmethoden müssen als Utlimo-Ratio gelten. Behandlungsrisiko und Aussicht auf Erfolg muss sorgfältig abgewogen werden.
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Notfallmedizin/Psychiatrischer Notfall: Rechtliche Grundlagen, Medizin-Recht
© 21.1.2004 by Anton Ernst Lafenthaler
mnp-recht