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N59 - Notfallmedizin/Psychiatrischer Notfall: Rechtliche Grundlagen, Medizin-Recht


Medizin & Recht
  • Zwangsbehandlung
  • Freiheitsentziehung
  • Gefahr im Verzug
  • Zwangseinweisung

  • Psychiatr. Notfall
  • Suizidalität
  • Medizin-Recht

    Psychiatrische Notfälle sind neben dem Problem des Behandlungszwanges immer auch verbunden mit einer rechtlichen Gratwanderung. Es gilt einerseits die Verpflichtung Gefahren abzuwenden und zumindest Erste Hilfe zu leisten und andererseits die Willensfreiheit des Patienten und seine Freiheit nicht einzuschränken.

    Diese besondere Problematik behandelt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bzw. das Strafgesetzbuch (StGB) und im besonderen das Unterbringungsgesetz (UbG). Weitere Ausführungen finden sich auch im Gesetzestext der Menschenrechtskonvention. Der Gesetzgeber nimmt uns in Österreich mit den folgenden Gesetzestextabschnitten in die Pflicht.


    Eigenmächtige Heilbehandlung - § 110 StGB

    Zwangsbehandlung
  • § 110 StGB Abs 1
  • Einwilligung - ja/nein
  • urteilsfähig ?
  • § 110 StGB Abs 2
  • Bewusstseinsgetrübt ?
  • Urteilsunfähig ?
  • Lebensgefahr ?
  • Beachte
  • Willensfreiheit
  • Jede ärztliche Heilbehandlung bedarf der Zustimmung des Patienten und steht unter strafrechtlichen Schutz. Wer trotzdem behandelt macht sich nach § 110 Abs 1 StGB strafbar und verletzt dabei nicht die körperliche Integrität, sondern die Willensfreiheit.

    Ohne Zustimmung des Patienten darf nach § 110 Abs 2 StGB behandelt werden, wenn eine ernstliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Behandelnden besteht und/oder dessen Einwilligung nicht rechtzeitig - etwa wegen Bewusstlosigkeit oder aufgrund erheblichen Alkohol- bzw. Drogenkonsums - eingeholt werden kann.
    § 8 Abs 3 KAG besagt, dass bei Urteilsunfähigen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters behandelt werden darf, wenn die Nichtbehandlung eine schwere Schädigung der Gesundheit zur Folge hätte.

    Keine Zwangsbehandlung bei bewusstseinsklaren Patienten!


    Freiheitsentziehung - § 99 StGB

    Freiheitsentziehung
  • § 99 StGB Abs 1
  • bewusstseinsklar ?
  • Ausnahmen
  • bewusstseinsgetrübt ?
  • urteilsunfähig ?
  • Kleinstkind
  • Beachte
  • Psychopharmaka !
  • Narkotika !
  • Der Straftatbestand der Freiheitsentziehung nach § 99 StGB besteht dann, wenn die Person in einen Zustand versetzt wird, der sie zur willentlichen Fortbewegung unfähig macht und sie dabei bei Bewusstsein sind. Somit gilt dies nicht für Bewusstlose, Schlafende, Volltrunkene etc., da es ihnen grundsätzlich an der Fähigkeit zur willentlichen Ortsveränderung mangelt. Dies gilt auch für Kleinstkinder.
    Beispiele für derartige Tathandlungen sind Gefangenhalten, Fesseln, Anketten etc. Auch das Verabreichen von Psychopharmaka oder gar Narkotika gegen den Willen des Betroffenen bedeutet Freiheitsentzug. "Rechtfertigungsgründe" können eine Strafbarkeit ausschließen.

    Indikation zum ärztlichen Handeln prüfen!

    a - Behördliche Anhaltungen durch die Polizei. Ob und wie lange eine Person festzuhalten ist, entscheiden die behördlichen Sicherheitsbeamten selbst. Sie kann NICHT durch Personen eine anderen Organisation oder durch den Notarzt erwirkt werden.
    b - Anhaltungen durch Privatpersonen. Nach § 86 Abs 2 StPO ist es Privatpersonen erlaubt, Anhaltungen vorzunehmen, wenn diese eine gerichtlich strafbare Handlung ausführen, unmittelbar vorher ausgeführt haben oder nach ihnen gefahndet wird.
    c - Notwehr!
    Die Verabreichung von Sedativa oder Neuroleptika im Ausnahmefall bedeuten keinen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art 3 MRK. Selbst- und/oder Fremdgefährdung erlauben im Extremfall auch die Einleitung einer Narkose!

    "Rechtfertigungsgründe" prüfen!


    Ausstellung einer Bescheinigung - § 8 UbG

    Zwangseinweisung
  • § 8 UbG
  • Polizeiarzt
  • Sprengelarzt
  • Ausnahmen
  • Polizei
  • Alternative
  • Zwangsbehandlung
  • Freiheitsentzug
  • Die Ausstellung einer Bescheinigung die zur Folge hat, dass eine Person gegen seinen Willen in eine Anstalt gebracht wird, obliegt nur dem Sprengelarzt oder einem Polizeiarzt. Eine solche Bescheinigung entspricht der unmittelbaren Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

    Ist kein Polizeiarzt verfügbar bzw. der Sprengelarzt nicht erreichbar, so besteht keine Möglichkeit einer Zwangseinweisung es sei denn, die Polizei erachtet eine derartige Einweisung als unabdingbar. Dann aber haben sie auch die Zwangseinweisung selbst zu vertreten.
    Der Notarzt hat keine derartigen Befugnisse. Er kann lediglich die Sicherheitsbeamten auf das vorliegende Krankheitsbild und deren möglichen Folgen hinweisen.

    KEINE Zwangseinweisung durch den Notarzt
    Ist eine Zwangseinweisung aufgrund der genannten Gründen NICHT möglich, obliegt es dem Notarzt, eine Zwangsbehandlung in Form von Sedativa oder Einleitung einer Narkose durchzuführen, um so den Patienten auch gegen seinen Willen ins Krankenhaus zu bringen. Die oben genannten Rechtfertigungsgründe (§ 99, 110) ermöglichen dieses Vorgehen ohne dabei eine strafbare Handlung zu begehen.

    Zwangsbehandlung und Freiheitsentziehung . . .
    . . . eine unbefriedigende Alternative ?


    Gefahr im Verzug - § 9 UbG

    Gefahr im Verzug
  • § 9 UbG Abs 2
  • Polizei
  • Beachte
  • Zwangsbehandlung
  • Freiheitsentzug
  • Eine Zwangseinweisung in eine Anstalt ohne Bescheinigung durch den Sprengel- oder Poleizeiarzt ist dann möglich, wenn die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten und kein Polizeiarzt oder Sprengelarzt anwesend ist. Die Polizei hat somit die Möglichkeit eine Person ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt zu bringen, wenn dafür ausreichende Rechtfertigungsgründe vorliegen.

    Allgemeine Empfehlungen

    Bei allen und besonders bei urteilsunfähigen Patienten gilt die Beachtung der Menschenwürde unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes.

    Erst Behandlungsaufklärung und Zustimmung des Patienten anstreben. Liegt keine Behandlungseinsicht vor oder ist der Betroffene dazu nicht in der Lage, so ist die Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit jedes Handelns genau zu prüfen und dabei die gelindeste, gerade noch zum Behandlungserfolg führende Maßnahme anzustreben.

    Riskante Behandlungsmethoden müssen als Utlimo-Ratio gelten. Behandlungsrisiko und Aussicht auf Erfolg muss sorgfältig abgewogen werden.

    Bei jeder Art notärztlicher Tätigkeit ist im Sinne des Patientenschutzes immer der Straftatbestand nach § 110 Abs 1 und 99 Abs 1 im Auge zu behalten, genauso wie in Notsituationen die Rechtfertigungsgründe nach § 110 Abs 2 und § 99 Abs 2 zum Tragen kommen müssen.


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    Notfallmedizin/Psychiatrischer Notfall: Rechtliche Grundlagen, Medizin-Recht
    © 21.1.2004 by Anton Ernst Lafenthaler
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